Der Kreis Gütersloh wird mit einer neuen Fußgänger- und Radfahrermarkierung auf sogenannten Bürgersteigen für Orientierung sorgen. Die Markierung, die direkt auf den Weg aufgetragen wird, ist ein Symbol für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg. Dieses zeigt an, dass hier der Radfahrer den Bürgersteig mitbenutzen darf, aber nicht muss.
In der Vergangenheit ist es an bestimmten Stellen im Straßenverkehr immer wieder zu Irritationen gekommen. „Im Schilderwald der Verkehrszeichen und im Paragrafendschungel der Straßenverkehrsordnung ist es nicht ganz leicht als Radfahrer den Überblick zu behalten“, weiß Ulrich Elfers, Abteilung Straßenverkehr, des Kreises Gütersloh. Grundsätzlich darf ein Radfahrer sowohl auf der Straße als auch auf dem Bürgersteig fahren, wenn dieser zum Befahren geeignet ist. „Das ist vielen Verkehrsteilnehmern nicht bekannt, deshalb soll die neue Markierung für Klarheit sorgen: Hier darf der Radfahrer sowohl auf der Straße als auch auf dem Bürgersteig fahren – selbstverständlich nur in Fahrtrichtung rechts.“
In Tempo-30-Zonen und Spielstraßen gilt die Wahlfreiheit nicht. Hier müssen Radfahrer grundsätzlich auf der Straße fahren und sich an die Rechts-vor-Links-Regelung halten. Entgegen der neuen Markierung lässt das weiße Zusatzschild „Fahrrad frei“ (1022-10 StVO) dem Radler die Wahlfreiheit auf der Straße oder auf dem Gehweg zu fahren – auf letzterem aber nur in Schrittgeschwindigkeit. Diese weißen Zusatzschilder werden oft dort aufgestellt, wo Radfahrer auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung einen Bürgersteig befahren dürfen. Wollen sie das nicht, können sie die Fahrbahn benutzen, dann aber in Fahrtrichtung rechts. Auch rot eingefärbte Radwege sind nicht bindend, es sei denn es wird zusätzlich ein blaues Verkehrsschild aufgestellt.
Stehen blaue Straßenverkehrszeichen auf dem Bürgersteig gibt es keine Wahlfreiheit. Ein rundes Schild mit Fußgängern auf blauem Grund (239 StVO) bedeutet, hier darf kein Rad gefahren werden – für Kinder bis zehn Jahre gilt dies nicht. Diese dürfen den Gehweg befahren; bis acht Jahre müssen sie dies sogar. Ein rundes Schild mit Fußgängern und Fahrrad auf blauem Grund bedeutet untereinander stehend (240 StVO), dass sich hier beide Gruppen einen Weg teilen müssen. Stehen Fußgänger und Fahrrad nebeneinander (241 StVO) sind Rad- und Gehweg getrennt zu nutzen. Ein rundes Schild mit einem Fahrrad auf blauem Grund (237 StVO) zeigt einen reinen Radweg an. In allen drei Fällen muss der Radfahrer den Rad- bzw. Gehweg benutzen und hat keine Wahl.
Zusammengefasst: Stehen Verkehrszeichen auf blauem Grund, sind sie bindend. Der Radfahrer muss sich daran halten. Sind die Zeichen auf weißem Grund oder ohne Hintergrund, zeigen sie dem Radfahrer Möglichkeiten auf. Er kann dabei selbst wählen, ob er diese Option nutzen möchte.
Auf Anordnung des Kreises Gütersloh werden diese verkehrsregelnden Markierungen kreisweit von den jeweiligen Kommunen ausgeführt. Beginnen wird Harsewinkel je nach Wetterlage ab April an den Straßen Berliner Ring, Dieke, Hauptstraße (B513) und Beelener Straße. Die Kosten für die Maßnahmen tragen die jeweiligen Kommunen.