Gütersloh. Der Kreis Gütersloh macht als Standesamtsaufsicht darauf aufmerksam, dass nach ausländischem Recht geschlossene Ehen nicht automatisch in Deutschland wirksam sind.
Diesen Hinweis gibt der Kreis aus gegebenem Anlass und unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zu Online-Eheschließungen in den USA. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Einzelfall-Prüfung durch die jeweilige Behörde.
Bei der Prüfung wird berücksichtigt, ob bei der Eheschließung die Formvorschriften eingehalten wurden. Der Entscheidung des OLG Köln zufolge war dies bei der betreffenden Online-Eheschließung nicht der Fall. Da sich die Verlobten in Deutschland aufhielten sei die Ehe aus rechtlicher Sicht im Inland geschlossen worden. Die digitale Form der Eheschließung ist nach den hier befindlichen Formvorschriften jedoch nicht zulässig und kann insofern nicht anerkannt werden. Paaren, die sich für eine Eheschließung im Ausland interessieren, wird empfohlen, vorab mit dem Standesamt Rücksprache zu halten. So kann die Gefahr einer Nichtanerkennung von Anfang an vermieden werden.
Bild: Kreis Gütersloh