Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist Anfang August in Kraft getreten. Angesichts des Flüchtlingszustroms und weiterer Änderungen des Aufenthaltsrechts droht das fast in Vergessenheit zu geraten. Dabei bietet die Neubestimmung des Bleiberechts eine Reihe von Chancen. Aber welche sind das eigentlich? Und welche Menschen im Kreis Gütersloh profitieren von den neuen Bestimmungen? Und welche nicht? Die Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh befasst sich derzeit neben der allgemeinen Flüchtlingsproblematik auch intensiv mit diesen Neuerungen.
Im Mittelpunkt stehen Verbesserungen im Bleiberecht: Derzeit leben im Kreis Gütersloh 459 geduldete Ausländer, für einen Teil von ihnen „hat der Gesetzgeber jetzt die Tür ein Stück aufgemacht“, wie Dr. Wolfgang Schwentker, Leiter der Abteilung Ordnung, ausführt. Als geduldet wird bezeichnet, wer kein Aufenthaltsrecht hat, zur Ausreise verpflichtet ist, aber aus unterschiedlichen Gründen wie Krankheit, Passlosigkeit oder fehlender Mitwirkung an der Identitätsfeststellung derzeit nicht abgeschoben werden kann. Für die Betroffenen wie auch für die Behörden ein unbefriedigender Zustand.
Für einige dieser Geduldeten bietet sich jetzt eine Perspektive auf eine gesicherte Zukunft in Deutschland: Wer als Langzeitgeduldeter schon länger als acht Jahre hier lebt beziehungsweise mit Kindern mindestens sechs Jahre kann sich Hoffnung auf eine Aufenthaltsgenehmigung machen, obwohl einst der Asylantrag abgelehnt worden ist. Für gut integrierte Jugendliche gilt ein Bleiberecht bereits nach vier Jahren (früher sechs).
Allerdings hat der Gesetzgeber Hürden gebaut: Es dürfen keine Straftaten vorliegen, der Lebensunterhalt muss selbst erwirtschaftet werden und das Sprachniveau muss mindestens A 2 betragen – das entspricht in etwa der Fähigkeit, einen einfachen Text lesen und ihn wiedergeben zu können. „Das Gesetz ist ein typischer Kompromiss“, meint der promovierte Jurist Schwentker. Denn was bei den neuen Chancen für geduldete Ausländer leicht übersehen wird: Die Neuerungen bringen auch mehr Handhabe für Ausländerbehörden mit sich. So haben diese jetzt zum Beispiel die Möglichkeit, ein Ausreisegewahrsam zu verhängen, wenn Menschen in ein anderes EU-Land abgeschoben werden sollen (nach dem so genannten Dublin-Verfahren).
Wenn es Erkenntnisse gibt, dass sich jemand etwa einer bevorstehenden Abschiebung entziehen will, können Betroffene bis zu vier Tage in Gewahrsam genommen werden, damit die Abschiebung auch zustande kommt und der Betroffene nicht untertaucht. Künftig können Asylsuchende, deren Antrag als offensichtlich unbegründet vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden ist, mit einer Einreisesperre versehen werden. Das betrifft insbesondere Asylsuchende aus so genannten sicheren Herkunftsländern wie Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Mazedonien.
Der Gesetzgeber hält dabei weiterhin ausdrücklich daran fest, dass die Feststellung der Identität der Betroffenen eine elementare Voraussetzung für ein Bleiberecht ist. Wer also über seine Identität täuscht beziehungsweise an deren Klärung nicht mitwirkt, für den bieten die Neubestimmungen keine Chance auf eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Das werde dazu führen, dass ein bestimmter Personenkreis in der Duldung verharre. Bedeutung gewinnt diese Klarheit auch mit Blick auf viele der derzeit in Deutschland und auch im Kreis Gütersloh ankommenden Asylbewerber und Flüchtlinge.
Jüngste Entscheidungen des dafür zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zeigen dies bereits sehr deutlich: Wird im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass jemand über seine Herkunft getäuscht hat oder unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht hat, werden bereits anerkannte Asyl- oder Flüchtlingsstatusverhältnisse widerrufen mit der Folge, dass die betroffenen Personen das Bundesgebiet wieder verlassen müssen.