Gütersloh. Arbeitsschutzvorschriften sind ausschließlich auf Beschäftigte anzuwenden. Lehrerinnen und Lehrer fallen unter den Beschäftigungsbegriff, Schülerinnen und Schüler nicht. Alle Personen, die sich in einem Schulgebäude oder auf dem Schulgelände aufhalten, sind verpflichtet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das stellt der Kreis Gütersloh noch einmal klar. Die Verwaltung hat dies auch den Autoren eines neunseitigen Briefs als Antwort geschrieben. Die Autoren kamen aus den Reihen einer Demo vor dem Kreishaus, die das Tragen einer Maske bei Schulkindern in Frage gestellt hatten.
Im Anschluss an die Anti-Maskendemo vor dem Kreishaus meldeten sich zahlreiche Schulleiter aus dem Kreis Gütersloh und betonten ihr Unverständnis. An ihren Schulen wird die Maskenpflicht überwiegend akzeptiert. Die Maskenpflicht gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, soweit sie nicht aufgrund von medizinischen Gründen von der Pflicht befreit sind. Diese Regelungen gehen aus der Corona-Betreuungsverordnung hervor, die auf Landesebene verabschiedet wurden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nicht notwendig, da es sich hierbei um keine arbeitsschutzrechtliche Entscheidung handelt.
Bild: Kreis Gütersloh