Gütersloh. Ab April treten zahlreiche Änderungen bei den Kurzzeitkennzei-chen, die häufig „Rote Kennzeichen“ oder „Überführungskennzeichen“ ge-nannt werden, in Kraft. Die Kurzzeitkennzeichen sind daran zu erkennen, dass sie an der Seite einen gelben Balken haben, auf dem die Gültigkeits-dauer eingetragen ist. Sie können für bis zu fünf Tage bei der Kfz-Zulassungsstelle beantragt werden, so dass nicht zugelassene Fahrzeuge bewegt werden dürfen. Dies ist zum Beispiel hilfreich für alle die ein Auto kaufen wollen, um das erworbene Fahrzeug sofort mitnehmen zu können oder um zur Hauptuntersuchung zu fahren. Nach dem Gebrauch werden die Kennzeichen entsorgt.
Da es bei den Nummernschildern öfters zu Missbrauch kam, gab es in den vergangenen Jahren bereits verschiedene Änderungen. Die Kfz-Zulassungsstelle des Kreises Gütersloh weist jetzt auf die aktuellsten Neuerungen hin.
Grundsätzlich können Antragsteller die Kurzzeitkennzeichen sowohl an ihrem Wohnort als auch am Standort des Fahrzeugs beantragen. Für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung/ Sicherheitsprüfung (HU/SP) ist dies allerdings nur in der zuständigen Zulassungsstelle möglich, wo das Fahrzeug steht.
Die Kennzeichen lassen sich für Probe- und Überführungsfahrten (mit HU/SP) nutzen. Auch der Weg zum TÜV sowie nötiges Fahren zum Mängelbeheben sind erlaubt. Fahrten ohne gültige Betriebserlaubnis oder HU/SP dürfen mit dem neuen Kurzzeitkennzeichen lediglich zu einer Begutachtungsstelle im direkten Umkreis des Fahrzeugstandortes, also im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk und zurück erfolgen.
Wer das Nummernschild beantragen will, muss folgende Unterlagen mitbringen:
- Fahrzeugschein (Original oder Kopie)
- HU/SP-Bericht (Original, Kopie oder Zweitschrift)
- Personalausweis oder ähnliches
- elektronische siebenstellige Versicherungsnummer (eVB)
- gültige Betriebserlaubnis (zum Beispiel Fahrzeugbrief)
- Mängelbericht, eine Mängelkarte oder zum Beispiel ein Werkstattbericht