Die Kommunalaufsicht des Kreises Gütersloh hatte gegenüber der Verwaltung der Stadt Halle (Westf.) in einem gemeinsamen Gesprächstermin am 24. November deutlich gemacht, dass sie beabsichtige, diese zu verpflichten, ihre ab 2015 geltende Straßenbaubeitragssatzung noch in diesem Jahr rückwirkend für die Jahre 2013 und 2014 in Kraft zu setzen. Ausschlaggebend dafür sei, dass die Stadt Halle (Westf.) nur so ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen könne, Anliegerbeiträge auch für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung in den Jahren 2013 und 2014 zu erheben. Die Verwaltung der Stadt Halle (Westf.) hatte vor diesem Hintergrund für den 6. Dezember eine Sondersitzung des Rates terminiert, die nun doch entfallen kann.
Denn die Kommunalaufsicht hat von dem Vorhaben, die Stadt Halle kurzfristig zum Erlass der Satzung zu verpflichten, vor folgendem Hintergrund Abstand genommen:
Anlass für die Prüfung durch die Kommunalaufsicht war der Umstand, dass die Verwaltung der Stadt Halle (Westf.) sich an die Kommunalaufsicht gewandt hatte, nachdem der Rat es abweichend vom Vorschlag der Verwaltung und der Empfehlung des Bau- und Verkehrsausschusses am 8. November abgelehnt hatte, die seit 2015 geltende Straßenbaubeitragssatzung rückwirkend zu erlassen. Die Verwaltung hatte die rückwirkende Satzungsänderung mit der Begründung vorgeschlagen, dass eine Pflicht zur Beitragserhebung bestehe und diese Pflicht auch die Pflicht zum rückwirkenden Erlass einer Satzungsgrundlage umfasse.
Daraufhin habe das Verwaltungsgericht Minden die Stadt in der mündlichen Verhandlung über eine Klage gegen einen Beitragsbescheid ausdrücklich hingewiesen. Das Verwaltungsgericht habe deutlich gemacht, dass die Beitragssatzung in der bisher beschlossenen Fassung nur einen Anliegeranteil an Anliegerstraßen von 50 Prozent vorsehe. Dieser Anteil sei zu niedrig und die Satzung deshalb insoweit nichtig. Dieser Fehler könne und müsse nachträglich korrigiert werden.
Im Rahmen der Prüfung dieser Angelegenheit hatte die Kommunalaufsicht deutlich gemacht, dass sie diese Rechtsauffassung teile. Sie kündigte außerdem an, die Stadt Halle (Westf.) zu verpflichten, die aktuelle Satzung bis zum 11. Dezember 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen. So könne die Stadt Halle (Westf.) ihrer Pflicht zur Beitragserhebung für die Jahre 2013 und 2014 nachkommen.
Der Erlass einer rückwirkenden Satzung sei erforderlich, da die Stadt Halle (Westf.) sonst wegen der vom Verwaltungsgericht Minden festgestellten Nichtigkeit der Satzung gar keine Anliegerbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 erheben könnte. Damit hätte die Allgemeinheit die gesamten Kosten für die Verbesserung der Straßenbeleuchtung zu tragen, obwohl diese gerade auch den Anliegern wirtschaftliche Vorteile bringt, weil die Grundstücke sicherer und gefahrloser erreicht werden können.
Mit der Rückwirkung, der ab 2015 geltenden Satzung, sollte der ursprünglich für 2013 und 2014 vorgesehene – unwirksame, weil zu niedrige – Anliegeranteil an Anliegerstraßen von 50 Prozent auf 70 Prozent erhöht werden. Eine solche rückwirkende Regelung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in einem derartigen Fall zulässig.
Die Stadt Halle (Westf.) hat mit dem Erlass der – wenn auch in Bezug auf den Anliegeranteil an Anliegerstraßen nichtigen –Beitragssatzung deutlich gemacht, ihrer Beitragserhebungspflicht Rechnung tragen zu wollen. Ein gegebenenfalls bestehendes Vertrauen der Anlieger, nur im Umfang eines rechtswidrig zu niedrig bemessenen Beitragssatzes herangezogen zu werden, ist nach der genannten Rechtsprechung nicht schutzwürdig.
Im Rahmen der weiteren Prüfung hat sich ergeben, dass auch andere Kommunen im Kreis Gütersloh vergleichbare Regelungen in ihren Satzungen getroffen haben. Daher hat sich die Kommunalaufsicht entschieden, den Fall der Stadt Halle (Westf.) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der interkommunalen Gleichbehandlung nicht isoliert und kurzfristig vorab zu entscheiden.
Sie wird vielmehr den vorliegenden Fall zum Anlass nehmen, die kreisangehörigen Kommunen, die der Kommunalaufsicht die Beitragssatzungen weder anzeigen noch ihr zur Genehmigung vorlegen müssen, auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen und auf eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung vergleichbarer Satzungsregelungen hinwirken.