Seit Februar hat die Stadt Verl bekanntlich auf einem Teil des Schmiedestrangs die erste Fahrradstraße. Wie die zahlreichen Nachfragen im Fachbereich Sicherheit/Ordnung zeigen, sind die dort geltenden Regelungen aber offenbar noch nicht jedem vertraut. Daher hier noch einmal die wichtigsten Hinweise: Eine Fahrradstraße beginnt mit dem Zeichen 244.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und endet mit dem Zeichen 244.2 StVO; bei allen dazwischenliegenden öffentlichen Verkehrsflächen sind die Regelungen der Fahrradstraße zu beachten. Generell gilt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 Stundenkilometern. Daran müssen sich alle Verkehrsteilnehmer halten, das heißt Radfahrerinnen und Radfahrer ebenso wie der Kraftfahrzeugverkehr.
Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Da Radfahrerinnen und Radfahrer auf Fahrradstraßen Vorrang haben, dürfen sie auch nebeneinander fahren. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit den Radfahrerinnen und Radfahrern anpassen und notfalls warten sowie besonders rücksichtsvoll fahren. Wenn lediglich das Zeichen 244.1 aufgestellt ist, darf anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr eine Fahrradstraße nicht benutzen. Am Schmiedestrang ist jedoch durch das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (1020-30) der Anliegerverkehr freigegeben, um die Erreichbarkeit der innerhalb der Fahrradstraße liegenden Grundstücke zu gewährleisten. Der Begriff „Anlieger“ ist in der StVO nicht definiert, allerdings haben Gerichte entschieden, dass darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten wollen bzw. ein Grundstück innerhalb des Anliegerbereiches aus einem berechtigten Zweck erreichen wollen. Wer vor hat, jemanden in einer Anliegerstraße zu besuchen oder abzuholen, darf diese auch benutzen. Zu den berechtigten Personen, die in einen Anliegerbereich einfahren dürfen, zählen somit insbesondere Bewohner, Besucher der Bewohner, Lieferanten für bzw. Kunden/Patienten/Mitarbeiter von dort ansässigen Geschäften/Arztpraxen/Firmen. Ob die gewünschte Person tatsächlich angetroffen wurde, ist unerheblich. Allerdings muss der Aufenthalt in der Anliegerstraße nachvollziehbar sein. Wer die Straße nur als Abkürzung nutzt oder dort ohne triftigen Grund lediglich parkt, also eben nicht mit Nutzungsberechtigten in Kontakt treten will, der begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Bewohner der an die Fahrradstraße angrenzenden Wohngebiete (zum Beispiel Nelkenweg), die lediglich nach Hause fahren, und auch der Durchgangsverkehr dürfen den Fahrradstraßenbereich des Schmiedestrangs somit nicht mehr benutzen, sondern müssen auf die Hauptverbindungen Bergstraße (K 43) und Paderborner Straße (L 757) ausweichen. Die Stadtverwaltung appelliert an alle Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, die oben genannten Regeln einzuhalten und auf die Radfahrerinnen und Radfahrer besonders Rücksicht zu nehmen. Es muss auch mit Kontrollen sowohl der Geschwindigkeit als auch des „Anlieger“-Status gerechnet werden.
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